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Die zivilrechtliche Haftung des Staates für Umweltschäden bei unterlassener Kontrolle

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CONTEÚDO

ORIGINALER ARTIKEL

NETO, Geraldo Miranda da Silva [1], OLIVEIRA, Ana Paula Salviano [2], PINTO, Gilberto de Andrade [3]

NETO, Geraldo Miranda da Silva. OLIVEIRA, Ana Paula Salviano. PINTO, Gilberto de Andrade. Die zivilrechtliche Haftung des Staates für Umweltschäden bei unterlassener Kontrolle. Revista Científica Multidisciplinar Núcleo do Conhecimento. Jahr 05, Ed. 05, Bd. 13, S. 51-68. Mai 2020. ISSN: 2448-0959, Zugangslink: https://www.nucleodoconhecimento.com.br/gesetz/umweltschaeden

ZUSAMMENFASSUNG

In einer ökologisch ausgewogenen Umwelt zu sein und zu leben ist unter anderem ein in der Bundesverfassung von 1988 verankertes Grundrecht und es ist Aufgabe von Staat und Gemeinschaft, unsere Umwelt für Gegenwart und Zukunft zu erhalten und zu erhalten Generationen. Aus diesem Zusammenhang lässt sich die Bedeutung des Themas ablesen, da es sich um ein wesentliches und unverzichtbares Menschenrecht und eine Verpflichtung der Bürger und des Staates handelt, bei der Vermeidung und Behebung von Umweltschäden zu handeln. Dieser Artikel zielt darauf ab, die staatliche Verantwortung in wiederkehrenden Fällen von Umweltschäden in der Rechtsordnung zu analysieren, da die Behörden sich mehrfach von jeder Verantwortung freistellen wollen und die gesamte Bevölkerung hilflos zurücklassen. Daher war es für die Entwicklung des Themas äußerst wichtig, Gesetze, Doktrinen und Rechtsprechung über die zivilrechtliche Haftung des Staates für Unterlassungen bei der Überwachung von Umweltverbrechen zu erforschen, zu analysieren und intensiv zu studieren und daraus Nutzen zu ziehen der deduktiven Methode. Es war notwendig, Konzepte über Umweltschäden zu verstehen und auszuarbeiten, die Leitprinzipien des Umweltrechts sowie Studien über die zwei Arten der zivilrechtlichen Haftung zu verstehen: objektiv und subjektiv. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass beide Arten für die begangenen Handlungen verantwortlich sind, und wenn eine von ihnen einen Schaden verursacht, ist es Sache des Verursachers, ihn zu reparieren. Ausgehend von dieser Annahme ist die zivilrechtliche Haftung des Staates in diesen Fällen objektiv. Aus der durchgeführten Studie geht jedoch hervor, dass der Staat zur Überwachung verpflichtet ist, und es ist klar, dass das Unterlassen oder Nichthandeln in ausreichendem Maße zur Verhinderung eines Umweltverbrechens dem Staat obliegt, für sein Handeln verantwortlich zu sein oder Unterlassung objektiver Weise, unabhängig vom Nachweis von Schuld oder Vorsatz, wobei allein der Eintritt des Schadens und der Kausalzusammenhang ausreichen.

Stichworte: Objektive Zivilhaftung, Umweltrecht, Umweltschäden, Umweltkriminalität, Inspektion Unterlassung.

1. EINLEITUNG

Die Bundesverfassung von 1988 sieht in Art. 225 die Grundrechte in Bezug auf die Umwelt, darunter eine Pflicht der öffentlichen Gewalt und der Gemeinschaft, sie zu verteidigen und zu bewahren. Durch Aufsichtsbehörden – kommunal oder staatlich – gelingt es der Public Power, die Umwelt für heutige und zukünftige Generationen zu erhalten, eine ökologisch ausgewogene Umwelt zu garantieren und der Gesellschaft eine gesunde Lebensqualität zu sichern. Aber wenn es eine unterlassene Inspektion durch letztere gibt, die einen Schaden oder Umweltkriminalität verursacht, ist es dann richtig zu sagen, dass die öffentliche Gewalt für die objektive zivilrechtliche Haftung verantwortlich ist?

Für die Entwicklung des Themas war es notwendig, Gesetze, Lehren und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Haftung des Staates für Umweltschäden bei Unterlassung der Aufsicht zu erforschen, zu analysieren und intensiv zu studieren, mit einem Verständnis der Leitprinzipien von Umweltrecht, in dem für die Ausarbeitung von Konzepten und Meinungen im gesamten Thema unverzichtbar war.

Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass der Staat die Pflicht hat, die Unterlassung oder Unterlassung ausreichender Maßnahmen zur Verhinderung eines Umweltverbrechens zu überprüfen, und es ihm obliegt, eine solche Handlung objektiv zur Rechenschaft zu ziehen, unabhängig vom Beweis der Schuld oder der Vorsatz, nur der Eintritt des Schadens und der Kausalzusammenhang.

2. UMWELTRECHT

Das Umweltrecht ist ein sehr modernes Rechtsgebiet, da es Teil des Verwaltungsrechts war und seit dem Erlass des Gesetzes Nr. Bundesverfassung von 1988 seine Autonomie gefestigt wurde. Darüber hinaus ist es multidisziplinär, dh es werden neben den Rechtswissenschaften auch andere Themen behandelt, wie z. B. Biologie, Ingenieurwissenschaften usw. Für Wellington Pacheco Barros

o direito ambiental é um ramo do direito público e este, segundo conceituação clássica, se constitui no conjunto de normas que organizam o poder soberano e a ordem política e, no ponto que interessa, regulam o funcionamento, as relações e os interesses do Estado entre os seus agentes e a coletividade (BARROS, 2008, S. 41).

Das Umweltrecht zielt darauf ab, die Umwelt und den Menschen zu schützen, denn es gibt kein Leben ohne eine geschützte Umwelt mit minimalen Ressourcen zum Leben. Daher ist es ein Zweig des öffentlichen Rechts, der versucht, die Probleme in der Beziehung zwischen Mensch und Umwelt zu lindern.

2.1 UMWELTKONZEPT

Das Konzept der Umwelt ist ziemlich weit gefasst und wird oft viel diskutiert. Das Gesetz Nr. 6938 vom 31. August 1981, das die nationale Umweltpolitik, ihre Zwecke und Formulierung Mechanismen vorsieht, sieht in seiner Kunst vor. 3, ich, die folgenden:

Art 3º – Para os fins previstos nesta Lei, entende-se por:

I – meio ambiente, o conjunto de condições, leis, influências e interações de ordem física, química e biológica, que permite, abriga e rege a vida em todas as suas formas.

Für den Indoktrinator Toshio Mukai ist die Umwelt definiert als “eine Reihe von Normen und Rechtsinstituten, die verschiedenen Rechtsgebieten angehören und durch ihre instrumentelle Funktion für die Disziplin des menschlichen Verhaltens in Bezug auf ihre Umwelt zusammengebracht werden” (MUKAI, 2007, S. 10).

Und für Édis Milaré ist es definiert als “der Komplex von Prinzipien und Zwangsnormen, die menschliche Aktivitäten regulieren, die direkt oder indirekt die Gesundheit der Umwelt in ihrer globalen Dimension beeinflussen können, mit dem Ziel, ihre Nachhaltigkeit für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu erreichen” (MILARE, 2011, S. 1062).

Die Vorsicht, die beide bei der Charakterisierung des Umweltbegriffs an den Tag legen, ist bemerkenswert, da die massive Verkleinerung oder Vernichtung der Umwelt, da es sich um ein so wenig diskutiertes Urrecht handelt, letztlich dazu führt, dass alle bis dahin bekannten Lebensgrundlagen ausgelöscht werden , folglich bestehende Gesetze in der globalen Dimension.

2.2 GRUNDSÄTZE DES UMWELTRECHTS

Die Grundsätze des Umweltrechts sind wichtige Orientierungshilfen, um bei Lücken in der Anwendung des sie behandelnden Rechts Unterstützung zu finden. Basierend auf dieser Annahme sind die Hauptprinzipien:

2.2.1 VORSICHTSPRINZIP

Das Vorsorgeprinzip wurde 1992 von der Konferenz der Vereinte Nationen für Entwicklung und Umwelt in Rio de Janeiro durch Princípio 15 geschaffen.

Princípio 15 – De modo a proteger o meio ambiente, o princípio da precaução deve ser amplamente observado pelos Estados, de acordo com suas capacidades. Quando houver ameaça de danos sérios ou irreversíveis, a ausência de absoluta certeza científica não deve ser utilizada como razão para postergar medidas eficazes e economicamente viáveis para prevenir a degradação ambiental.

Wir haben also festgestellt, dass dieses Prinzip mit dem Schutz der Umwelt, in der wir leben, und der Sicherheit der Unversehrtheit des menschlichen Lebens zusammenhängt und eine Handlung vor dem Auftreten von Umweltschäden anstrebt, dh es handelt sich um ein ungewisses Risiko. Einige Wissenschaftler weisen darauf hin, dass dies gerade deshalb als Vorläuferprinzip der Prävention anzusehen ist, weil es nicht darum geht, Umweltschäden zu vermeiden, sondern jedes Risiko einer Umweltschädigung zu vermeiden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich dieser Grundsatz in Art. 225, §1, IV der Bundesverfassung und damit einhergehend in Art. 10, §1, des Gesetzes Nr. 6,938/81, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit dieses Rechts der öffentlichen Macht obliegt, einige Handlungen durchzuführen, wie z die Umwelt und die Umweltlizenzierung, beide mit umfangreicher Publizität.

Es bleibt klar zu sagen, dass das Vorsorgeprinzip kein Ermessensakt der öffentlichen Hand ist, sondern eine gesetzlich vorgesehene Regel, bei der eine vorherige Untersuchung der Umweltauswirkungen, eine ordnungsgemäße Inspektion und Genehmigung sowie der Staat erforderlich sind kann von dieser Verpflichtung nicht befreit werden.

2.2.2 PRINZIP DER PRÄVENTION

Anders als das oben erwähnte Prinzip ergibt sich dieses aus der Überprüfung eines gewissen Risikos, d. h. es handelt sich um ein bestimmtes Risiko und wenn es bestimmte Elemente gibt, die bestätigen, dass eine bestimmte Aktivität tatsächlich gefährlich ist. In der Praxis kann, sobald das frühere Auftreten einer Aktivität, die Risiken für Umweltschäden birgt, bekannt ist, diese nicht entwickelt werden, da die Vermeidung dieses Schadens vorteilhafter ist als die Sanierung selbst, denn wenn eine solche Verschlechterung Aktivität Auftritt, Diese Umwelt wird nicht mehr dieselbe sein, ihre Eigenschaften, Strukturen und Vorteile verlieren, die sie vor der Aktivität hatte, die sie letztendlich zerstört hat, und schließlich nicht geschafft haben, diese Umwelt wieder so zu machen, wie sie war, da eine Wiedergutmachung für den verursachten Schaden unmöglich ist. Daher ist es die Pflicht des Staates, auf der Grundlage dieser Beweise nach den besten Wegen zur Lösung des Problems zu suchen.

In der Kunst bereitgestellt. Art. 225 VI der Bundesverfassung kommt im Text des Caput zum Ausdruck und macht deutlich, dass es der Gemeinschaft und der öffentlichen Gewalt die Pflicht auferlegt, das ökologische Gleichgewicht für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu schützen und zu erhalten.

Es handelt sich nicht um einen Ermessensakt der öffentlichen Macht, sondern lediglich um eine Verpflichtung, sobald sie sich bewusst ist, dass eine bestimmte Aktivität Risiken für Umweltschäden birgt, kann sie nicht durchgeführt werden, da im Falle eines Umweltschadens ihre Reparatur erforderlich ist praktisch null.

2.2.3 GRUNDSATZ DER UMFASSENDEN REPARATUR

Dieses Prinzip weist darauf hin, dass die Umweltzerstörung im Falle eines Störfalls so weit wie möglich wiederhergestellt werden muss, in einigen Fällen unabhängig von der finanziellen Lage des Verursachers, und seine Kaufkraft übersteigen kann. Gemäß Gesetz Nr. 7.347/85, in seiner Kunst. 13, wenn eine Wiedergutmachung nicht möglich ist, wird eine Barentschädigung fällig, die an einen Verteidigungs Fonds zurückgezahlt wird.

Álvaro Luiz Valery Mirra, ein Richter in São Paulo, lehrte seinerseits, dass dieses Prinzip die Umwelt und ihre jeweilige Gesellschaft in Situationen bringen sollte, in denen Maßnahmen ergriffen werden, die denen der Begünstigten entsprechen, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Deswegen,

A reparação integral do dano ao meio ambiente deve compreender não apenas o prejuízo causado ao bem ou recurso ambiental atingido, como também, na lição de Helita Barreira Custódio, toda a extensão dos danos produzidos em consequência do fato danoso , o que inclui os efeitos ecológicos e ambientais da agressão inicial a um bem ambiental corpóreo que estiverem no mesmo encadeamento causal, como, por exemplo, a destruição de espécimes, habitats, e ecossistemas inter-relacionados com o meio afetado; os denominados danos interinos, vale dizer, as perdas de qualidade ambiental havidas no interregno entre a ocorrência do prejuízo e a efetiva recomposição do meio degradado; os danos futuros que se apresentarem como certos, os danos irreversíveis à qualidade ambiental e os danos morais coletivos resultantes da agressão a determinado bem ambiental. (MIRRA, 2002, S. 314, 315)

Schließlich muss eine solche Reparatur alle Dimensionen der Umweltzerstörung berücksichtigen, sei es gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell, ohne eine Einschränkung der Reparierbarkeit zuzulassen.

3. UMWELTKRIMINALITÄT UND IHRE ZIVILVERANTWORTUNG IM RECHTSSYSTEM

Derzeit gibt es eine enorme Umweltzerstörung – Aussterben von Tier- und Pflanzenarten, Klimawandel, ua – um neue Bedürfnisse der Gesellschaft in Bezug auf Lebensqualität zu erfüllen. Damit war es neben anderen gemeinsamen Gründen erforderlich, dass das Strafrecht der Kriminalisierung “öko feindlichen” Verhaltens entgegentritt.

Im strafrechtlichen Bereich wird bei der Behandlung solcher Angelegenheiten über die rechtliche Verantwortlichkeit das Prinzip des minimalen Eingreifens verwendet, das als ultima ratio betrachtet wird, das die staatliche Belastung Macht lenkt und begrenzt, wobei immer analysiert wird, dass es nur angewendet wird, wenn der andere Formen von Sanktionen oder andere Mittel der sozialen Kontrolle werden unzureichend, so dass die Führung des Strafraums zurückbleibt.

In diesem Sinne wirft der Indoktrinator Édis Milaré (2016, S. 293) Fragen zu den Rahmenbedingungen im kriminellen Bereich wie folgt auf:

Mesmo quando, no mundo dos fatos, houver indícios da ocorrência de uma determinada conduta, que o Direito Penal qualifica, a priori, como criminosa, o hermeneuta, à luz do princípio da intervenção mínima, deverá avaliar as circunstâncias do caso concreto e a efetiva periculosidade da situação que se lhe apresenta, antes de, com açodamento, pretender simplesmente enquadrá-la na letra fria da lei.

Auf diese Weise sollte der Hermeneutiker alle Umstände der Handlung berücksichtigen und auf andere Korrekturmittel abzielen, um so das Prinzip des minimalen Eingriffs zu konkretisieren.

Das Prinzip der Zusammenarbeit wird auch in der Bundesverfassung beachtet, die laut Nogueira “Unsere Bundesverfassung den Schutz der Umwelt an die öffentliche Gewalt, aber auch an die gesamte Gemeinschaft delegiert (caput, 225), daher für uns der Sinn der Zusammenarbeit ist eine Pflicht, die jeder verhindern muss” (NOGUEIRA, 2007, S. 16).

In diesem Sinne wird unter Beachtung des Prinzips festgestellt, dass es die Pflicht des Staates und der Gemeinschaft ist, die Umwelt zu schützen, diese Verpflichtung in unserer Magna Charta zu wahren und den Weg für die Verantwortlichkeit derer zu ebnen, die sie nicht einhalten.

4. ZIVILE VERANTWORTUNG

Der Staat hat aufgrund des Vorrangs des öffentlichen Interesses über private Interessen Vorrechte in seinem Handeln, wobei er den der verfassungsrechtlichen Ordnung innewohnenden Grundsatz der Isonomie anwendet, wenn Tatsachen auftreten, in denen der Staat zum Wohle einer Gesellschaft rechtmäßigen Schaden verursacht . für eine bestimmte Person oder eine kleine Gruppe von Personen, in der sie entschädigt werden, um einen solchen Nutzen zu fördern und eine solche durch staatliches Handeln verursachte Ungleichheit zu verstärken und zu beheben. Ebenso verhält es sich, wenn der Staat einem Individuum, einer Gruppe von Individuen oder einer Gesellschaft einen rechtswidrigen Schaden zufügt und eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens begründet.

Darüber hinaus ist diese Pflicht zur Wiedergutmachung von Schäden, die von der öffentlichen Verwaltung verursacht wurden, derzeit friedlich, sowohl im brasilianischen Rechtssystem als auch in der Lehre und Rechtsprechung.

4.1 KONZEPT

Die zivilrechtliche Haftung drückt den Wiedergutmachung Gedanken aus, d. h. wenn die öffentliche Stelle Dritten einen Schaden zufügt, obliegt es ihr, den verursachten Schaden zu ersetzen.

Diese Rechenschaftspflicht ist in der Bundesverfassung gemäss Art. 37, §6:

Art. 37. A administração pública direta e indireta de qualquer dos Poderes da União, dos Estados, do Distrito Federal e dos Municípios obedecerá aos princípios de legalidade, impessoalidade, moralidade, publicidade e eficiência e, também, ao seguinte:

(…)

§ 6º As pessoas jurídicas de direito público e as de direito privado prestadoras de serviços públicos responderão pelos danos que seus agentes, nessa qualidade, causarem a terceiros, assegurado o direito de regresso contra o responsável nos casos de dolo ou culpa.

Im gleichen Sinne ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Art. 43, legt die Konfiguration der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Einrichtung fest, in litteris:

Art. 43. As pessoas jurídicas de direito público interno são civilmente responsáveis por atos dos seus agentes que nessa qualidade causem danos a terceiros, ressalvado direito regressivo contra os causadores do dano, se houver, por parte destes, culpa ou dolo.

Ausgehend von dieser Prämisse fügt die Indoktrinatorin Maria Sylvia Zanella di Pietro Folgendes hinzu: “Die zivilrechtliche Haftung ist vermögensrechtlicher Natur und ergibt sich aus Artikel 186 des Zivilgesetzbuchs, der die allgemein anerkannte Regel verankert, wonach jeder, der einen Schaden verursacht andere sind verpflichtet, es zu reparieren” (DI PIETRO, 2010, S. 611).

Daher wird betont, dass die zivilrechtliche Haftung des Staates gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen ist, sofern dieser fahrlässig oder vorsätzlich für den damals verursachten Schaden eingetreten ist.

4.2 OBJEKTIVE ZIVILE VERANTWORTUNG

Die strenge zivilrechtliche Haftung ist eine Art definiert als Haftung ohne Verschulden, die sich auf den verursachten Schaden konzentriert und nicht auf das Versagen eines bestimmten menschlichen Verhaltens, das zu dem damaligen Ereignis geführt hat. Mit anderen Worten, eine solche Haftung erfordert keinen Schuldnachweis in Bezug auf die schädliche Tatsache, die sich aus rechtmäßigen – oder sogar rechtswidrigen – Tatsachen ergibt, solange der Betroffene den Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache und dem Schaden bestätigt.

In derselben Perspektive fügt Carvalho Filho (2014, S. 572) Folgendes hinzu:

A responsabilidade objetiva é um plus em relação à responsabilidade subjetiva e não deixa de subsistir em razão desta; além do mais, todos se sujeitam normalmente à responsabilidade subjetiva, porque essa é a regra do ordenamento jurídico. Por conseguinte, quando se diz que nas omissões o Estado responde somente por culpa, não se está dizendo que incide a responsabilidade subjetiva, mas apenas que se trata da responsabilização comum, ou seja, aquela fundada na culpa, não se admitindo então a responsabilização sem culpa.

In Anbetracht der zivilrechtlichen Haftung ist daher anzumerken, dass es bei Annahme einer subjektiven Haftung sehr schwierig wäre, das Verschulden der Person nachzuweisen, die den Schaden verursacht hat. Zur Gefährdungshaftung gibt es dazu mehrere Theorien, darunter die Risikotheorie.

Washington de Barros Monteiro analysierte solche Theorien und zählte sie in seinem bescheidenen Verständnis auf authentische und präzise Weise in ihrem jeweiligen Verständnis auf und lehrte Folgendes:

A responsabilização objetiva desenvolveu-se em várias teorias sendo a primeira delas a do risco integral. Esta diz que a obrigação de reparar o dano nascerá do exercício de qualquer atividade, desta forma, para tal teoria, o direito à indenização decorrerá da existência de um dano ligado a uma atividade. A segunda teoria é a do risco proveito, a qual determina que a pessoa que exercer uma atividade e que dela obtém proveito ou vantagem estará obrigada a reparar os danos decorrentes do exercício desta atividade. A terceira é a teoria dos atos normais e anormais, que leva em consideração a média praticada pela sociedade. A quarta teoria é a do risco criado, segundo a qual a obrigação de reparar o dano nascerá simplesmente do exercício da atividade ameaçadora de risco. (MONTEIRO, 2001, S. 510).

Daher reicht es aus, dass der Betroffene die Kausalität zwischen der durchgeführten Aktivität und dem verursachten Schaden nachweist, obwohl die schädliche Aktivität tatsächlich rechtmäßig ist, und es ist nicht erforderlich, eine Schuld nachzuweisen, wodurch die Verpflichtung entsteht, alle diejenigen zu entschädigen, die dies tun waren irgendwie betroffen. .

4.3 SCHADENSERSATZPFLICHT

Laut Sergio Cavalieri Filho (2010, S. 3) “Das Zivilgesetzbuch, im Titel über seiner Kunst. 927, stuft die Ersatzpflicht als Verpflichtung ein. Das heißt, unter den bestehenden Arten von Verpflichtungen (zu geben, zu tun, nicht zu tun) umfasste der Kodex eine weitere – die Verpflichtung zur Entschädigung”.

Da es sich um eine Verpflichtung handelt, ist es daher nicht Sache des Agenten, sich einfach von seiner Verantwortung zu befreien, und er muss die Konsequenzen tragen, indem er versucht, den Geschädigten in den Zustand zu versetzen, in dem er sich vor dem schädigenden Ereignis befand, oder zumindest um den Schaden zu mindern. .

5. DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES STAATES WEGEN UNTERLASSENER KONTROLLE

Die zivilrechtliche Haftung des Staates für Umweltschäden wird in Art. 14, §1, des Gesetzes Nr. 6,938/81, in dem es als objektive zivilrechtliche Haftung eingestuft wird. Dieses Gesetz geht der Bundesverfassung von 1988 voraus, wurde aber genehmigt.

Daher Kunst. 225 hat in seinem Verfassungstext festgelegt und bestimmt, dass der Staat und seine jeweilige Gemeinschaft mehrere Pflichten haben, wie zum Beispiel die Verteidigung und Erhaltung der Umwelt, damit beide in einer ökologisch ausgewogenen Umwelt leben können. Somit erlegen § 1 und seine jeweiligen Abschnitte der öffentlichen Gewalt und den Einzelpersonen die Pflicht und Befugnis auf, die Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu erhalten.

Es bleibt klar, dass es sich zum wirksamsten Instrument der Sanierung entwickelt hat, da das Institut darauf abzielt, den bestehenden Zustand wiederherzustellen, noch bevor mögliche Umweltschäden auftreten.

Ausgehend von dieser Prämisse liefert Elenise Felzke Schonardie folgendes Verständnis:

Dessa maneira geral, a conduta omissiva leva ao dever de reparar, pois, nesses casos, a lei exige a realização de determinados atos, que devem ser observados pelo agente estatal. […] A omissão, por exemplo, configura-se quando, no dever constitucional de proteger o meio ambiente (art. 225 da CF/88), o município mantém-se inerte. (SCHONARDIE, 2008, S. 88).

Daher ist es die Pflicht des Staates, präventiv zu handeln, indem er seine Polizeigewalt in die Praxis umsetzt, und er sollte im Falle einer Unterlassung bestraft werden, außer in zufälligen Fällen oder höherer Gewalt.

Auf diese Weise hat jede staatliche Stelle die Legitimität, zivilrechtlich als Verursacher haftbar gemacht zu werden, und es steht ihnen nicht zu, sich von dieser Verantwortung zu befreien.

5.1 DIE HANDLUNGEN, DIE DIE ZIVILHAFTUNG DES STAATS KONFIGURIEREN

Nach der Magna Carta besteht die Anerkennung der zivilrechtlichen Haftung des Staates nur bei Vorliegen von drei Tatbestandsmerkmalen: Schadensereignis, Handlung (oder Unterlassung) des Staates und Kausalzusammenhang.

1) Das schädliche Ereignis ist nach der Mehrheitslehre das Ergebnis einer Summe von Aktivitäten, die auf die eine oder andere Weise zur Verschlechterung der Umwelt oder dann einer oder mehrerer ihrer jeweiligen Komponenten führen.

Ein solches Ereignis umfasst materielle und immaterielle Schäden, wie in Art. 1, caput und Punkt I des Gesetzes Nr. 7347/85, mit dem Wortlaut des Gesetzes Nr. 12.529 von 2011, in verbis:

Art. 1º  Regem-se pelas disposições desta Lei, sem prejuízo da ação popular, as ações de responsabilidade por danos morais e patrimoniais causados

l – ao meio-ambiente; (…)

Ohne das schädigende Ereignis besteht daher keine zivilrechtliche Haftung des Staates. In diesem Zusammenhang wird der Begriff des Schadens im weitesten Sinne angegeben, wobei er nicht auf materielle Schäden oder moralische Schäden beschränkt ist, sondern beides, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Umwelt uns allen gehört und eine eventuelle Tragödie psychische und materielle Schäden verursachen kann Verletzungen.

2) Das Handeln oder Unterlassen des Staates ist das Verhalten des Staates in einer bestimmten Situation, und er kann handeln oder einfach nicht handeln. Dieses Verhalten kann auch rechtmäßig – im Einklang mit Gesetzmäßigkeit und Gepflogenheiten oder rechtswidrig – unter Missachtung von Rechtmäßigkeit und Gebräuchen sein. Was wir in diesem Fall berücksichtigen, ist das Verhalten, das aktiv oder passiv zum Eintritt eines schädlichen Ereignisses beiträgt, das einen Dritten betrifft.

3) Der Kausalzusammenhang ist grundlegend für die Anerkennung der zivilrechtlichen Haftung, da eine Haftung ohne Verschulden, aber niemals eine Haftung ohne Kausalzusammenhang bestehen kann. Laut Sergio Cavalieri Filho (2012, S. 67) “ist es das Bezugselement zwischen dem Verhalten und dem Ergebnis. Durch ihn können wir feststellen, wer den Schaden angerichtet hat”. Der Kausalzusammenhang ist der Zusammenhang zwischen der Handlung oder Unterlassung und dem Schadensereignis und somit ein grundlegendes Element für die Charakterisierung der zivilrechtlichen Haftung.

5.2 DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES STAATES FÜR UMWELTSCHÄDEN UND VERBRECHEN DURCH UNTERLASSUNG DER KONTROLLE

Die öffentliche Verwaltung hat durch ihre Polizeigewalt die Befugnisse, die Umwelt zu schützen und respektiert damit die Auflagen der Bundesverfassung. Und wie bereits in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung besprochen, ist jeder, der einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet, ihn zu reparieren. Damit hat der Staat bei Umweltschäden eine Wiedergutmachungspflicht, die ihm gemäß Art. 225 der Magna Charta obliegt und damit nicht zu einem vollständigen Wegfall seiner polizeilichen Befugnisse führt.

In dieser Hinsicht kann der Staat auf zweierlei Weise haftbar gemacht werden, wenn er das schädliche Ereignis direkt verursacht oder wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt. Für Cavalieri (2006, S. 201):

A chamada responsabilidade por fato de outrem – expressão originária da doutrina francesa – é responsabilidade por fato próprio omissivo, porquanto as pessoas que respondem a esse título terão sempre concorrido para o dano por falta de cuidado ou vigilância. Assim, não é muito próprio falar em fato de outrem. O ato do autor material do dano é apenas a causa imediata, sendo a omissão daquele que tem o dever de guarda ou vigilância a causa mediata, que nem por isso deixa de ser causa eficiente. (…) Não se trata, em outras palavras, de responsabilidade por fato alheio, mas por fato próprio decorrente da violação do dever de vigilância. Por isso, alguns autores preferem falar em responsabilidade por infração dos deveres de vigilância, em lugar de responsabilidade pelo fato de outrem.

In diesem Sinne hat der Staat die Pflicht, die Umwelt durch Inspektionen zu schützen, um möglichen Schäden vorzubeugen, ohne Zweifel an seiner objektiven zivilrechtlichen Haftung.

Darüber hinaus haben die Gerichte folgendes Verständnis:

AÇÃO CIVIL PÚBLICA AMBIENTAL. DEGRADAÇÃO DE ZONA DE PRESERVAÇÃO ECOLÓGICA PELA INSTALAÇÃO E FUNCIONAMENTO CLANDESTINO DE FONTE DE POLUIÇÃO. INFRAÇÕES AMBIENTAIS REITERADAS DURANTE DÉCADAS. PROVA DO DANO. ALEGAÇÃO DE RESPONSABILIDADE OBJETIVA E SOLIDÁRIA DO MUNICÍPIO E DO ESTADO POR OMISSÃO NA FISCALIZAÇÃO. IMPOSIÇÃO DE OBRIGAÇÕES DE FAZER AOS ENTES PÚBLICOS E DE NÃO FAZER AO PARTICULAR. POSSIBILIDADE DE MULTA DIÁRIA POR DESCUMPRIMENTO E DE INVERSÃO DO ÔNUS DA PROVA. SENTENÇA QUE SE TORNOU INEXEQUÍVEL ANTE A FALTA DE RECURSO DO AUTOR. RECURSO OFICIAL, CONSIDERADO INTERPOSTO, E APELAÇÕES DO MUNICÍPIO E DO ESTADO PROVIDAS. APELAÇÃO DO RÉU PARCIALMENTE PROVIDA, APENAS PARA LIMITAR OS EFEITOS DA SENTENÇA À PARCELA DA PROPRIEDADE INSERIDA NOS LIMITES DA SERRA DO ITAPETI.(TJ-SP – APL: 90633578320098260000 SP 9063357- 83.2009.8.26.0000, Relator: Antonio Celso Aguilar Cortez, Data de Julgamento: 20/06/2013, 1a Câmara Reservada ao Meio Ambiente, Data de Publicação: 28/06/2013).

Von da an kann auf eine tatsächlich bestehende Verpflichtung des Staates zum Schutz der Umwelt geschlossen werden, ohne Zweifel an der objektiven Verantwortung der staatlichen Stelle aufgrund des Unterlassens des Staates in einem auf unerlaubte Weise oder durch Versagen angesichts einer solchen Situation, wodurch das Entstehen von Umweltschäden nicht verhindert wird.

6. ABSCHLIESSENDE ÜBERLEGUNGEN

Die zivilrechtliche Haftung des Staates für Unterlassungsuntersuchungen bei Umweltschäden umfasst mehrere Formen der Verteidigung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die durch die Bundesverfassung von 1988 garantiert werden, wobei sie darauf abzielt, eine größere Zahl von Handlungen/Unterlassungen zu ermöglichen birgt ein erhebliches Risiko potenzieller Umweltschäden, mit dem Ziel, eine gewisse Erhaltung einer gesunden Umwelt für alle zu gewährleisten.

Obwohl wenig diskutiert, ist das Thema Umwelt für die Gesellschaft von großer Bedeutung, denn sobald es zu einer großen Nachlässigkeit kommt, wird es Schäden anrichten, die sich früher oder später auf die ganze Welt ausbreiten werden. Daher die Sorge von Umweltschützern und Ökologen, für die dauerhafte Zerstörung der Umwelt.

Das Grundrecht der Umwelt, garantiert durch Art. 225 der Bundesverfassung bestimmt, dass es von allen, von natürlichen Personen bis zu juristischen Personen oder auch von staatlichen Stellen, geschützt und geachtet werden muss, da ein solches Recht auf der aktiven Beteiligung der öffentlichen Gewalt und ihrer Gesamtheit beruht.

Die zivilrechtliche Haftung ist ein Institut, das zum Schutz und zur Wahrung der Menschenrechte geschaffen wurde. Es setzt also einen Schaden, einen Schaden für den Dritten voraus und damit das Ziel, das durch den Schaden verletzte Gleichgewicht wieder herzustellen, nicht nur die Schadensersatzleistung, sondern auch den Ersatz des verursachten Schadens.

Daher wird die zivilrechtliche Haftung des Staates für Unterlassungen konfiguriert, wenn er die Pflicht hatte zu handeln und es nicht getan hat, und wenn er es getan hat, unangemessen gehandelt hat und daher die Ausführung der Handlung zugunsten seiner Bediensteten einstellen sollte. Infolgedessen verursacht dieser Schaden einen gewissen Schaden für eine Person oder eine Gruppe von Personen oder eine Gesellschaft, und der Staat muss daher objektiv reagieren, dh unabhängig von Beweisen für Schuld oder Vorsatz, wobei das Eintreten eines solchen Schadens ausreicht. und der Kausalzusammenhang. In diesem Sinne ist die Verantwortung des Staates angesichts der Nichteinhaltung seiner Pflicht zweifellos objektiv und erfordert die Anwendung der umweltbezogenen Grundsätze der Erhaltung, Vorsorge und Instandsetzung, die nur einen Zweck darstellen, dass eine gesunde und ausgewogene Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen gewährleistet ist, wodurch der Verfassungstext, der sich mit diesem Thema befasst, erfüllt wird.

VERWEIS

BARROS, Wellington Pacheco. Curso de Direito Ambiental. 2ª ed. São Paulo: Atlas, 2008.

BRASIL. constituição Da República Federativa Do Brasil De 1988. Disponível em: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/constituicao/constituicao.htm.

BRASIL. Lei nº 10.406, de 10 de janeiro de 2002. Lei de Introdução às normas do Direito Brasileiro. Disponível em: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/leis/2002/l10406.htm.

BRASIL. Lei nº 6.938, de 31 de agosto de 1.981. Política Nacional do Meio Ambiente. Disponível em: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/Leis/L6938.htm

BRASIL. Lei nº 7.347, de 24 de julho de 1985. Ação civil pública de responsabilidade por danos causados ao meio-ambiente. Disponível em: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/leis/L7347orig.htm.

BRASIL. Lei nº 9.605, de 12 de fevereiro de 1998. Lei de Introdução às normas do Direito Brasileiro. Disponível em: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/leis/l9605.htm.

CARVALHO FILHO, José dos Santos. Manual de Direito Administrativo. 26ª. Ed. Rev., ampl. E atual. Até 31-12-2012. São Paulo: Atlas, 2013.

CARVALHO, Matheus. Manual de Direito Administrativo. 3ª ed. Salvador: JusPODIVM, 2016.

CAVALIERI FILHO, Sergio. Programa de Responsabilidade Civil. 10ª ed. São Paulo: Atlas, 2012.

CAVALIERI FILHO, Sergio. Programa de Responsabilidade Civil. 4ª ed. São Paulo: Malheiros, 2006.

CAVALIERI FILHO, Sergio. Programa de Responsabilidade Civil. 9ª ed. São Paulo: Atlas, 2010.

DI PIETRO, Maria Sylvia Zanella. Direito Administrativo. 23ª ed. São Paulo: Forense, 2010.
GONÇALVES, Carlos Roberto. Direito Civil Esquematizado. 8ª Ed. São Paulo, SP : Saraiva Educação, 2018.

MILARÉ, Edis. Direito do Ambiente: a gestão ambiental em foco. 7ª ed. São Paulo: Revista dos Tribunais, 2011.

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[1] Studium der Rechtswissenschaften.

[2] Studium der Rechtswissenschaften.

[3] Magister der Rechtswissenschaften. Fachrichtung Öffentliches Recht. Abschluss in Jura.

Gesendet: Mai 2020.

Genehmigt: Mai 2020.

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